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   OLG Karlsruhe, 20.06.1980 - 15 U 171/79   

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https://dejure.org/1980,3605
OLG Karlsruhe, 20.06.1980 - 15 U 171/79 (https://dejure.org/1980,3605)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.06.1980 - 15 U 171/79 (https://dejure.org/1980,3605)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. Juni 1980 - 15 U 171/79 (https://dejure.org/1980,3605)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses einer AG; Satzungsänderung über Beschlussfähigkeit des Aufsichtrats; Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat; Diskriminierung der Arbeitnehmervertreter; Grundsatz der Gleichberechtigung aller Stimmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses einer AG; Satzungsänderung über Beschlussfähigkeit des Aufsichtrats; Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat; Diskriminierung der Arbeitnehmervertreter; Grundsatz der Gleichberechtigung aller Stimmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 2137
  • NJW 1982, 1552 (Ls.)
  • ZIP 1980, 906
  • DB 1981, 362
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 23/57

    Ehegatten-Mitwirkungsverträge

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.06.1980 - 15 U 171/79
    Bei der Auswahl eines sachgerechten Vergleichstatbestandes muß vom System des jeweiligen Rechtsgebietes ausgegangen werden, auf dem der Gleichheitsgrundsatz konkret verwirklicht werden soll (für die Messung des einfachen Rechts am allgemeinen verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz vgl. BVerfGE 9, 237/243; 11, 283/293; 13, 331/354; 40, 121/139).
  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.06.1980 - 15 U 171/79
    Bei der Auswahl eines sachgerechten Vergleichstatbestandes muß vom System des jeweiligen Rechtsgebietes ausgegangen werden, auf dem der Gleichheitsgrundsatz konkret verwirklicht werden soll (für die Messung des einfachen Rechts am allgemeinen verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz vgl. BVerfGE 9, 237/243; 11, 283/293; 13, 331/354; 40, 121/139).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.06.1980 - 15 U 171/79
    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.03.1979 (NJW 1979, 699/705) hat es die Aufgabe, die Ökonomische Legitimation der Unternehmensleitung durch eine soziale zu ergänzen.
  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.06.1980 - 15 U 171/79
    Bei der Auswahl eines sachgerechten Vergleichstatbestandes muß vom System des jeweiligen Rechtsgebietes ausgegangen werden, auf dem der Gleichheitsgrundsatz konkret verwirklicht werden soll (für die Messung des einfachen Rechts am allgemeinen verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz vgl. BVerfGE 9, 237/243; 11, 283/293; 13, 331/354; 40, 121/139).
  • BVerfG, 25.07.1960 - 1 BvL 5/59

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Ofändbarkeit der Angestelltenrente

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.06.1980 - 15 U 171/79
    Bei der Auswahl eines sachgerechten Vergleichstatbestandes muß vom System des jeweiligen Rechtsgebietes ausgegangen werden, auf dem der Gleichheitsgrundsatz konkret verwirklicht werden soll (für die Messung des einfachen Rechts am allgemeinen verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz vgl. BVerfGE 9, 237/243; 11, 283/293; 13, 331/354; 40, 121/139).
  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 145/80

    Zur Unzulässigkeit einer AG-Satzungsbestimmung bei Ungleichbehandlung der

    Nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes (Urteilsabdr. in NJW 1980, 2137; LG-Urt.: NJW 1980, 236) machen sie damit in zulässiger Weise einen Nichtigkeitsgrund i. S. des § 241 Nr. 3 AktG geltend.

    Anders als das Berufungsgericht (OLG Karlsruhe, NJW 1980, 2137) sieht der BGH jedoch in § 28 MitbestG i. V. m. § 108 Abs. 2 Satz 4 AktG nicht ohne weiteres eine abschließende Regelung für die Mindestteilnehmerzahl (und ihre Auswirkungen auf die Beschlußfähigkeit) und betont zu Recht, daß die Vorschrift allein den Fall der zeitweiligen Unterbesetzung des Aufsichtsrats betrifft, nicht aber den Fall, daß - bei voller Sollstärke des Aufsichtsrats - nicht alle Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen (Bilfinger + Berger-Urt. bei II 1; Bl. 328 R).

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